Postalische Werbung ohne OPT-IN
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Postalische Werbung ohne OPT-IN

Postalische Werbung ist auch weiterhin ohne OPT-IN zulässig

Postalische Werbung ohne OPTIn

In einem aktuellen Beschluss hat das Oberlandesgericht Stuttgart festgestellt, dass die Versendung postalischer Werbung auch ohne vorherige Einwilligung oder bestehende Kundenbeziehung zulässig ist. Diese Entscheidung hat nicht nur für Versandhändler, sondern auch für eine Vielzahl anderer Unternehmen, die das Medium „Post“ zur Informationsvermittlung nutzen, erhebliche Bedeutung. Ein durchweg positives Signal!

Weiterhin kein OPT-IN für postalische Werbung!
Hintergrund der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart

Der Hintergrund dieser Entscheidung liegt in einem konkreten Fall, in dem ein Kläger unerwünschte Werbepost von einem Unternehmen erhielt, das im Auftrag eines Dritten agierte.

Der Kläger argumentierte, dass die Verarbeitung seiner Daten ohne seine Einwilligung und ohne bestehende Kundenbeziehung rechtswidrig sei. Trotzdem hat das Oberlandesgericht Stuttgart nun entschieden, dass die Direktwerbung auf der Grundlage eines berechtigten Interesses gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der Datenschutz-Grundverordnung zulässig war. Das Gericht betonte, dass es nicht erforderlich sei, dass eine Kundenbeziehung bereits bestehe, um Direktwerbung zu rechtfertigen.

Erforderlichkeit der Datenverarbeitung

Des Weiteren stellte das Gericht fest, dass die Datenverarbeitung durch das Unternehmen erforderlich war, um potenzielle Kunden zu kontaktieren. Es wurde argumentiert, dass die Versendung von Werbepost als weniger belästigend angesehen wird als die elektronische Post ohne vorherige Einwilligung.

Abwägung der Interessen

Daher wurde die Klage des Klägers abgewiesen, da sein Interesse, keine Werbung zu erhalten, nicht ausreichte, um die Interessen des Unternehmens zu überwiegen.

Feststellung fehlenden Schadens

Abschließend bestätigte das Oberlandesgericht Stuttgart, dass dem Kläger kein Schaden durch die Datenverarbeitung entstanden sei. Die Befürchtungen des Klägers bezüglich einer möglichen missbräuchlichen Verwendung seiner Daten wurden als unbegründet erachtet, da das Unternehmen die Daten nicht an Dritte weitergegeben hatte und sie ordnungsgemäß gelöscht bzw. gesperrt worden waren.

Fazit und Empfehlungen

Insgesamt bestätigt diese Entscheidung die bisherige Rechtslage und stellt klar, dass die Versendung postalischer Werbung auch ohne vorherige Einwilligung oder bestehende Kundenbeziehung zulässig ist. Unternehmen werden jedoch empfohlen, ihre Kontaktdaten vorab mit Sperrlisten wie der Robinsonliste abzugleichen, um sicherzustellen, dass sie nur Personen kontaktieren, die postalischer Werbung nicht widersprochen haben.

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